15Wenn jemand sich vergreift und aus Versehen sich versündigt an dem, was dem HERRN geweiht ist, so soll er für seine Schuld dem HERRN einen Widder ohne Fehler von der Herde als Schuldopfer bringen, geschätzt in Schekel Silber nach dem Münzgewicht des Heiligtums.
15Wenn jemand[1] Untreue begeht und aus Versehen an den heiligen Dingen des HERRN sündigt, dann soll er dem HERRN sein Schuldopfer bringen: einen Widder ohne Fehler vom Kleinvieh, nach deiner Schätzung an Schekeln Silber, nach dem Schekel des Heiligtums, zum Schuldopfer. (3Mo 1,3; 3Mo 22,14; 3Mo 27,25; Hes 40,39)
15»Wenn jemand mir untreu wird und – wenn auch ohne Absicht – es versäumt, die Abgaben für das Heiligtum zu entrichten, dann soll er einen fehlerlosen Schafbock als Schuldopfer darbringen. Das Opfertier muss einen angemessenen Wert haben. Als Maßstab gelten Silberstücke, gewogen nach dem Gewicht, das im Heiligtum gilt.
15Wenn eine Seele eine Veruntreuung begeht und sich aus Versehen versündigt an dem, was dem HERRN geweiht ist, so soll sie dem HERRN ihr Schuldopfer bringen, nämlich einen makellosen Widder von der Herde, im Wert von so vielen Silberschekeln, wie du schätzt, nach dem Schekel des Heiligtums, als Schuldopfer. (3Mo 4,2; 3Mo 4,27; 3Mo 5,18; 3Mo 5,25; 3Mo 22,14; 3Mo 27,25; 4Mo 5,8)
15Wenn jemand etwas veruntreut und sich ohne Absicht an den heiligen Gaben für den HERRN versündigt, soll er als Sühnegabe für den HERRN vom Kleinvieh einen makellosen Widder als Schuldopfer bringen, im Wert von einigen Silberschekeln nach dem Schekel des Heiligtums. (3Mo 14,12; 3Mo 22,14; 3Mo 27,3)
15Wenn jemand ohne böse Absicht versäumt, die Abgaben für den HERRN zu entrichten und dadurch schuldig wird, muss er dem HERRN als Wiedergutmachungsopfer einen fehlerfreien Schaf- oder Ziegenbock darbringen. Das Tier muss so viele Silberstücke wert sein, wie du festlegst; als Maßeinheit gilt das Gewicht des Heiligtums. (3Mo 7,1; 3Mo 19,21)
15»Wenn sich jemand ohne böse Absicht an den heiligen Dingen vergreift, die dem HERRN geweiht sind[1], dann soll er dem HERRN als Schuldopfer einen fehlerlosen Schafbock darbringen. Das Tier muss so viele Silberstücke wert sein, wie es angesichts der Schuld angemessen erscheint. Als Maßeinheit für die Silberstücke gilt das Gewicht, das im Heiligtum verwendet wird[2].
15Wenn jemand ein Sakrileg begeht und sich ohne Vorsatz an Dingen vergeht, die dem HERRN heilig sind, soll er als sein Schuldopfer für den HERRN von seiner Herde einen fehlerlosen Widder für ein Schuldopfer bringen nach dem Richtwert in Silberschekeln nach dem Schekelgewicht des Heiligtums.
15»Wenn jemand unabsichtlich etwas veruntreut, das dem HERRN geweiht ist, soll er dem HERRN einen fehlerlosen Widder aus seiner Herde als Schuldopfer bringen. Das Tier muss mindestens zwei Schekel des Heiligtums[1] wert sein. (2Mo 30,13; 3Mo 5,25; 3Mo 7,1; 3Mo 22,14)
15"Wenn jemand ohne Absicht etwas veruntreut und sich so an den heiligen Gaben für Jahwe versündigt, dann soll er Jahwe sein Schuldopfer bringen: einen fehlerfreien Schaf- oder Ziegenbock im Wert von einigen Schekeln Silber im Gewicht des Heiligtums und nach deiner Schätzung.
15»Wenn jemand eine Veruntreuung begeht, daß er sich unvorsätzlich an Dingen vergreift, die dem HERRN geheiligt[1] sind, so soll er dem HERRN als sein Schuldopfer[2] einen fehlerlosen Widder von seinem Kleinvieh, der nach deiner Schätzung mindestens zwei Schekel Silber nach dem Gewicht des Heiligtums wert ist, als Schuldopfer darbringen. (2Mo 30,13)